Pickerl-Überprüfung (§57a)
Der Gesetzgeber schreibt die Begutachtung nach § 57a vor.
Sie dient der Überprüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit aller auf der Straße zugelassenen Fahrzeuge und Anhänger.
- Ausrüstung
- Sicherheitseinrichtungen
- Beleuchtungs-, Warneinrichtungen und elektrische Anlagen
- Fahrgestell und Karosserie
- Reifen und Räder
- Motor
- Bremsen
Zeitpunkt der Überprüfung
Bei Neuwagen (PKW/Kombi und Anhänger bis 3,5 to Gesamtgewicht) ist die erste Pickerl-Überprüfung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben (3-2-1 Regel)
Notwendige Unterlagen für die Begutachtung
- Zulassungsbescheinigung
- Genehmigung oder Gutachten (z.B. für Sportauspuff, Alufelgen)
- bei nicht zugelassenen Fahrzeugen (Anmeldegutachten) Tyenblatt oder -schein
Einteilung weiße/grüne Pickerl
Ein weißes Pickerl erhalten folgende Fahrzeuge:
PKW, Kombi und LKW bis 3,5t mit Benzinmotor und Katalysator, sowie abgasarme Dieselfahrzeuge, Anhänger Mopeds mit nationaler Typengenehmigung ab 1.10.1988 oder Einzelgenehmigug vom 01.01.89 bis 17.06.99 Elektro-KFZ
Alle anderen Fahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.